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Auszug - Anhörung zum Erlass der Hauptsatzung der Samtgemeinde Leinebergland
SGAR. Paggel weist darauf hin, dass es noch eine Ergänzung zur Hauptsatzung der Samtgemeinde Leinebergland gegeben habe. So sei noch am § 9 der Absatz 4 angefügt worden, der da lautet
„Die Fachbereichsleitung 3 vertritt die Samtgemeindebürgermeisterin/den Samtgemeindebürgermeister im Aufgabenbereich des Fachbereichs 2 und des Fachbereichs 3. Die allgemeine Vertretung durch die Erste Samtgemeinderätin oder den Ersten Samtgemeinderat wird dadurch nicht berührt.“
Dieser Absatz wurde vor dem Hintergrund eingefügt, da SG-Angest. Steins die Ebene der Verwaltungsleitung für die Fachbereiche 2 und 3 vertritt und somit für Angelegenheiten in Vertretung unterzeichnen darf. Dies soll auch den Verwaltungsablauf vereinfachen.
Auf Anfrage des Rh. Grutzeck bezüglich § 3 Abs. 1 Nr. 9 „Tourismus“ und wie diese Aufgabe der Samtgemeinde in Abgrenzung zum Flecken Duingen stehe, antwortet SGAR. Paggel, dass der Aufgabe Tourismus im Flecken Duingen dies nicht entgegenstehe. Das eine schließe das andere nicht aus.
Sodann lässt Bm. Krumfuß über die vorliegende Fassung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Leinebergland abstimmen. Beschluss:
„Der Rat des Flecken Duingen stimmt der vorliegenden Fassung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Leinebergland zu.“ Einstimmig beschlossen |