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Auszug - § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) - Verlängerung der Optionserklärung
Herr Mensing erläutert ausführlich den Sachstand zu diesem Thema und weist auf die momentan noch bestehende rechtliche Unsicherheit zur Besteuerungspflicht insbesondere von Samtgemeinden im Verhältnis zu ihren Mitgliedsgemeinden hin. Unabhängig von der grundsätzlichen Zustimmung zum Festhalten an der ursprünglichen Optionserklärung entsteht eine kontroverse Diskussion darüber, ob die Verwaltung oder die politischen Gremien für die im Jahr 2016 abgegebene Erklärung zuständig waren. Der Ausschuss und die Verwaltung kommen darin überein, die Option, das alte Umsatzsteuerrecht - zuerst bis zum 31.12.2020 und nunmehr bis längstens 31.12.2022 verlängert - anzuwenden, durch einen politischen Beschluss abzusichern. Nach abschließender Aussage von Herrn Mensing wird eine entsprechende Entscheidung des Samtgemeindeausschusses durch die Verwaltung vorbereitet.
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