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Vorlage - VO/06/14./0111
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) ist in Samtgemeinden die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister die Samtgemeindewahlleitung. Stellvertreterin oder Stellvertreter ist gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 NKWG jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. Nach § 9 Absatz 2 NKWG kann von dieser gesetzlichen Festlegung der Wahlleitung abgewichen und durch Beschluss des Rates ein Bediensteter der Samtgemeinde als Wahlleitung oder Stellvertreterin oder Stellvertreter berufen werden. Von dieser Möglichkeit wird seit 1996 Gebrauch gemacht und die Funktion des stellvertretenden Wahlleiters dem Leiter des Hauptamtes bzw. dem Leiter des Fachbereiches 1, übertragen. Die organisatorische Durchführung der Wahlen ist dieser Stelle zugeordnet. Mit Ablauf des 30. April 2010 ist der bisherige stellvertretende Gemeindewahlleiter, Hermann Weinhold, in den Ruhestand getreten, sodass eine Nachfolgebesetzung erforderlich ist. In Absprache mit dem 1. Samtgemeinderat Thomas Mensing, als allgemeiner Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters, wird folgender Beschlussentwurf unterbreitet. |