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Vorlage - VO/08/15./0002
Der Rat der Gemeinde Betheln beschließt gemäß § 106 Absatz 1 Satz 7 NKomVG über die Vertretung des Gemeindedirektors. Der Beschluss beinhaltet den Namen des Vertreters und die Art der Vertretung (allgemeine oder Verhinderungsvertretung).
Als allgemeiner Vertreter ist die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit angezeigt.
Die Urkunde wird vom Bürgermeister ausgehändigt. Beschluss:
„Samtgemeindeamtsrat Martin Paggel wird ab 01.11.2011 mit der allgemeinen Vertretung des Gemeindedirektors für die Dauer der Wahlperiode beauftragt.“ |