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Vorlage - VO/05/15./0007
Nach § 71 NKomVG kann der Samtgemeinderat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Ihre Bildung ist dem Samtgemeinderat also freigestellt, im Gegensatz zu den auf besonderen Rechtsvorschriften beruhenden Gremien nach § 73 NKomVG. Bei der Bildung von Ausschüssen des Samtgemeinderates ist § 71 zu beachten. In der 14. Wahlperiode waren in der Samtgemeinde Gronau (Leine) folgende Samtgemeinderatsausschüsse gebildet:
1. Ausschuss für Verwaltungssteuerung und Finanzen 2. Ausschuss für Sicherheit und Ordnung 3. Planungs-, Bau- und Umweltausschuss 4. Ausschuss für Jugend, Familie, Soziales und Senioren 5. Schulausschuss
Die unter Ziff. 4 und 5 genannten Ratsausschüsse sind auch Ratsausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften. Für den Fall, dass die Bildung von Samtgemeinderatsausschüssen für die 15. Wahlperiode vorgesehen ist, bitte ich folgendes zu beachten: Die Größe der Ausschüsse sollte bei der Zahl der Samtgemeinderatsmitglieder zweckmäßigerweise bei 7 oder 9 Samtgemeinderatsmitgliedern liegen. Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Samtgemeinderat festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Samtgemeinderates nach dem modifizierten Proportionalverfahren verteilt werden. Bei 7 Mitgliedern ergibt die Berechnung folgende Sitzverteilung:
Bei 9 Mitgliedern ergibt die Berechnung folgende Sitzverteilung:
Die Benennung von hinzugewählten Mitgliedern ist nach demselben Verfahren vorzunehmen, es sei denn, der Samtgemeinderat beschließt einstimmig, wie das auch bei der eigentlichen Bildung der Samtgemeinderatsausschüsse möglich ist, von dem Proportionalverfahren abzuweichen. Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. Samtgemeinderatsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, im Samtgemeinderat somit der Abgeordnete der LINKE.Niedersachen, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind (§ 71 Abs. 4 letzter Satz NKomVG). Da der Samtgemeinderat die Sitzverteilung in den Ausschüssen durch Beschluss festzustellen hat, worunter nicht nur die Zahl der auf die Fraktionen und Gruppen entfallenden Sitze, sondern auch die namentliche Mitgliedschaft der von den Fraktionen benannten Samtgemeinderatsmitglieder gehört, wird empfohlen, nach der Bildung der Ausschüsse wie folgt zu beschließen:
Beschluss: „Die ordnungsgemäße Sitzverteilung und die Besetzung des
Ausschusses für Verwaltungssteuerung und Finanzen (Mitgliederzahl: __ )
Ausschusses für Sicherheit und Ordnung (Mitgliederzahl: __ + 2 Ratsfremde)
Ausschuss für Jugend, Familie, Soziales und Senioren (Mitgliederzahl: __ + 4)
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss (Mitgliederzahl: __ + 2 Ratsfremde)
Schulausschuss (Mitgliederzahl: __ + Ratsfremde nach Spezialgesetz)
Sonstige Mitglieder nach Spezialgesetz:
wird festgestellt.“
Mertens |