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Vorlage - VO/05/15./0008
Die Ausschussvorsitze werden nach § 71 Absatz 8 NKomVG den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d’Hondt). Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die oder der Samtgemeinderatsvorsitzende zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Samtgemeinderatsmitgliedern. Zugleich ist auch der/die Vertreter/in des/der Vorsitzenden zu benennen.
Auch hier kann der Samtgemeinderat einstimmig ein anderes Verfahren beschließen. Beschluss:
„Nach dem Höchstzahlenverfahren ergibt sich bei der Bildung von fünf Ratsausschüssen folgende Reihenfolge in der Bestimmung der Ausschussvorsitze:
Sollte der Samtgemeinderat nur vier Ratsausschüsse bilden, so ist der vierte Vorsitz zwischen der SPD und der CDU per Losentscheid zu ermitteln.“ |