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Vorlage - VO/06/15./0005
Der Rat wählt (aus den Beigeordneten) bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der/des Ratsvorsitzenden; (diese vertreten sie/ihn auch als Vorsitzende/n des Verwaltungsausschusses (§ 81 Abs. 2 NKomVG)). Sofern der Beschluss gefasst wurde, keinen Verwaltungsausschuss zu bilden, werden die stellvertretenden Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister aus der Mitte des Rates gewählt. Nach der Hauptsatzung der Gemeinde Brüggen hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine/n erste/n und eine/n zweite/n Vertreter/in. Die Vertreter führen die Bezeichnung stellvertretende/r Bürgermeister/in, und zwar mit einem Zusatz, der die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis festlegt. Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist diejenige oder derjenige, für die/den die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist diejenige oder derjenige gewählt, für die/den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Ratsvorsitzende zu ziehen hat. Da es sich bei der Wahl der Vertreter/innen des Bürgermeisters um die Besetzung zweier verschiedener Ämter handelt, sind die Wahlvorgänge auch getrennt voneinander zu handhaben. Die Wahl der/des ersten und zugleich der/des zweiten Vertreterin/Vertreters der/des Ratsvorsitzenden in nur einem Wahlgang wäre damit unzulässig.
Mertens
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