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Vorlage - VO/22/16./0003
Die Pflichtenbelehrung nach den §§ 43 und 54 Absatz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) über den Inhalt der §§ 40 bis 42 NKomVG (Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot) sollte der Verpflichtung nach § 60 NKomVG vorausgehen. Die Pflichtenbelehrung ist jedoch nicht rechtliche Voraussetzung für die Ausübung des Mandats als Ratsmitglied.
Im Rahmen der Pflichtenbelehrung wird auch auf die Schadensersatzpflicht nach § 54 Absatz 4 NKomVG hingewiesen, für den Fall, dass Abgeordnete die ihnen aus den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.
Nach der Pflichtenbelehrung durch den bisherigen Bürgermeister verpflichtet dieser die Ratsmitglieder förmlich nach § 60 NKomVG darauf,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Eine besondere Form der Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben. Es bietet sich an, die Verpflichtung wie bisher durch Handschlag vorzunehmen. |