Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Inhaltsbereich
Gewerbeummeldung
Ansprechpartner/in
Frau Doris Holzkamp![]() | |
Amt / Bereich Fachbereich 2 - Sicherheit und Ordnung Verwaltungsgebäude II, Zimmer 3 // EG Am Markt 3 31028 Gronau (Leine) Telefon: 05182 902-333 Telefax: 05182 902-399 E-Mail: d.holzkamp@sg-leinebergland.de | |
Herr Philipp Freitag![]() | |
Verwaltungsgebäude II, Zimmer 1 // EG Am Markt 3 31028 Gronau (Leine) Telefon: 05182 902-339 E-Mail: p.freitag@sg-leinebergland.de |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit lieg bei der Gemeinde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Handelsregister
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Gewerbeummeldung | 20,00 € |
Zweitschrift | 15,00 € |
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
Bearbeitungsdauer
§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Bearbeitungsdauer: 3 Tage
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Dokumente
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GewA2_11_2019.rtf (432 kB) |
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GewA2_11_2019.pdf (358 kB) |
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GewA2_Anlagen_Namen_11_2019.rtf (111 kB) |
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GewA2_Anlagen_Namen_11_2019.pdf (194 kB) |