Ein Kirchenaustritt ist in Niedersachsen vor dem Standesbeamten des Wohnortes zu erklären.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind. Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Voraussetzungen Kirchenaustritt:
- Vollendetes 14. Lebensjahr
- Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
- Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muß persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.