Leistungsbeschreibung
Die Gemeinden (Meldebehörden) hatten letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39e Absatz 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wird ab 2012 durch die Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (Verfahren „ELStAM") abgelöst. Für 2011 gibt es eine Übergangsregelung.
Ab dem Jahr 2010 wird deshalb keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt.
Änderungen ab 2011:
Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Bei ledigen Arbeitnehmern, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann aus Vereinfachungsgründen auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet werden. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 müssen Sie die Lohnsteuerkarte 2010 vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.
Ist die Lohnsteuerkarte für 2010 verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört worden, stellt das Finanzamt in 2011 eine Ersatzbescheinigung aus.
Änderungen ab 2012:
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Ihr Geburtsdatum und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass/ ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor.
Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Jahr 2012 wird eine Ersatzlohnsteuerkarte nicht mehr benötigt und wird daher weder von den Gemeinden noch vom Finanzamt ausgestellt.
Ändern sich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung von den Meldebehörden an die Finanzverwaltung übermittelt werden (z. B. Änderung des Familienstandes bei Auflösung der Ehe, Kircheneintritt).
Auch wenn sich ein für das Jahr 2012 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen.