Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Inhaltsbereich
Osterfeuer
Ansprechpartner/in
Frau Doris Holzkamp![]() | |
Amt / Bereich Fachbereich 2 - Sicherheit und Ordnung Verwaltungsgebäude II, Zimmer 3 // EG Am Markt 3 31028 Gronau (Leine) Telefon: 05182 902-333 Telefax: 05182 902-399 E-Mail: d.holzkamp@sg-leinebergland.de | |
Frau Sandra Struß![]() | |
Amt / Bereich Fachbereich 2 - Sicherheit und Ordnung Verwaltungsgebäude IV, Zimmer 2 Töpferstraße 9 31089 Duingen Telefon: 05185 609-60 Telefax: 05185 609-24 E-Mail: s.struss@sg-leinebergland.de | |
Frau Anke Schorak![]() | |
Amt / Bereich Fachbereich 2 - Sicherheit und Ordnung Verwaltungsgebäude IV, Zimmer 2 Töpferstraße 9 31089 Duingen Telefon: 05185 609-64 Telefax: 05185 609-24 E-Mail: a.schorak@sg-leinebergland.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Was sollte ich noch wissen?
Beim Osterfeuer dürfen nur zugelassene Materialien, wie unbehandelte pflanzliche Rückstände, verwendet werden. Hierzu gehören Baum- und Strauchschnitt, zersägte Baumstämme und ähnliches. Die Größe des Osterfeuers muss sich daran orientieren, was im Rahmen der Brauchtumspflege für Osterfeuer ortsüblich ist. In jedem Fall müssen die Organisatoren dafür Sorge tragen, dass das Feuer innerhalb weniger Stunden abbrennt und nicht tagelang dahinschwelt.
Abfälle dürfen nicht verbrannt werden
Autoreifen, Kartons, Matratzen, behandeltes Holz, wie Paletten, Fenster und Türen und andere Abfälle dürfen keinesfalls mit dem Osterfeuer verbrannt werden. Darüber hinaus darf ein Osterfeuer keinesfalls mit Benzin oder Diesel entzündet werden.
Auch darf das Material nicht länger als 14 Tage auf dem Brennplatz lagern und die Brauchtumspflege muss innerhalb der örtlichen Gemeinschaft stattfinden.
Private Osterfeuer von einzelnen Personen oder Gruppen sind mit dem Begriff der Brauchtumspflege keinesfalls zu vereinbaren.
Sollten beim Osterfeuer alkohlfreie, alkoholische Getränke oder Speisen verabreicht werden, so ist ein Gaststättengewerbe nach § 2 des Niedersächsisches Gaststättengesetzes anzuzeigen. Näheres siehe unter Gaststättenbetrieb.