Personalausweis
Jeder deutsche Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und er der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt. Er hat den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.
Nach einem Umzug muss die Anschrift bei der Pass- und Ausweisbehörde im Personalausweis auf dem Kartenkörper sowie auf dem elektronischen Chip aktualisiert werden. Zweckmäßigerweise sollte die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung bzw. mit der Anmeldung der Wohnung geändert werden.
Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.
Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.
Der Verlust eines Personalausweises muss unverzüglich angezeigt werden.
Gültigkeit:
- für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
- für Personen ab einschließlich 24 Jahren: 10 Jahre
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Neuer Personalausweis:
Am 1. November 2010 löst der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ab. Der neue Personalausweis kann ab dem 01.11.2010 beantragt werden. Der bisherige ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar.
Auch der neue Personalausweis ist in seiner Grundfunktion ein amtliches Ausweisdokument (Sichtausweis). Gegenüber dem alten Dokument wurde er mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Sie können beantragen, dass diese von der zuständigen Personalausweisbehörde aktiviert bzw. deaktiviert werden.
Zusatzfunktionen:
- elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)
- z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten
- elektronische Signatur
- ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren
- zwei digitale Fingerabdrücke
- Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden.
Folgende Daten sind auf dem Ausweis sichtbar und im Chip gespeichert:
- Familienname
- Geburtsname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Tag und Ort der Geburt
- Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)
- Anschrift
- Staatsangehörigkeit
- Ordensname (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)
- Künstlername (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)
Voraussetzungen:
- Sie sind Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
- Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet bzw. angemeldet haben.