Grundsätzlich dürfen private Veranstaltungen, sowie Vereinstreffen im Rahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung stattfinden.
Jeder Veranstalter hat sich an die erlaubte Personenzahl nach der jeweils gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung, sowie an die erlaubte Personenzahl entsprechend der jeweiligen Raumgröße hinsichtlich des Abstandsgebotes zu halten.
Aufgrund der aktuellen Fallzahlen ist der Veranstalter verpflichtet, sich am Tag der Veranstaltung auf den Seiten https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/inzidenz-Ampel/ und https://niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ über die Inzidenz zu informieren und sich dementsprechend an die gültigen Regeln zu halten.
Grundsätzlich hat jede Person, soweit möglich, Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. Kann eine Person den Abstand nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Mund-Nasen-Bedeckung darf abgenommen werden, soweit und solange die Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot einhält.
Das Abstandsgebot ist jederzeit einzuhalten. Dieses besagt, dass beim Betreten und Verlassen der Veranstaltung, sowie während der Veranstaltung ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zu jeder weiteren Person einzuhalten ist.
Um den Begegnungsverkehr in und um die Einrichtungen und damit Kontakte möglichst zu vermeiden, ist eine Überschneidung zwischen den verschiedenen Nutzern grundsätzlich nicht gestattet.
Beim Betreten und Verlassen der Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Im Vorfeld der Nutzung ist es wichtig, dass alle Beteiligten die hohe Bedeutung der Prinzipien des Hygiene-Verhaltens verinnerlicht haben; dass insbesondere die Veranstalter, bei den Vereinen die verantwortlichen Vertreter, den Nutzern die Sinnhaftigkeit der Abstandsregelungen erläutern sowie die Händehygiene und Husten- und Niesetikette vermitteln.
Über die Hygienemaßnahmen hat der Veranstalter, die Nutzer bzw. der Verantwortliche des Vereins die Vereinsmitglieder auf jeweils geeignete Weise zu unterweisen.
Der jeweilige Veranstalter/Nutzer ist für die Einhaltung und Durchführung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen verantwortlich.
Die verantwortlichen Personen haben darauf zu achten, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden, dass Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten gesteuert und Warteschlagen vermieden werden.
Die sanitären Anlagen sind einzeln zu betreten.
Unabhängig von der Corona-Pandemie sind grundsätzlich die Veranstalter/Nutzer in den Einrichtungen für die Reinigung zuständig. Seifenspender und Handtuchpapier werden aufgefüllt. Der Veranstalter/Nutzer muss selbst bei Bedarf für eine ggfls. erforderliche zusätzliche Hygiene sorgen. Sicherzustellen ist eine desinfizierende Reinigung von Oberflächen und Gegenständen z.B. Türklinken, die häufig von Personen berührt werden, und von den Sanitäranlagen. Die Verantwortung hierfür liegt beim Veranstalter/Nutzer.
Jeder Veranstalter/Nutzer muss mit einem sogenannten „Hygiene-Notfallkit“ ausgestattet sein. Darin muss sich befinden: Flüssigseife, Einmalhandtücher, Händedesinfektionsmittel, Tücher, Flächendesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe.
Vor der Aufnahme der Nutzung hat sich der Veranstalter/Nutzer zu vergewissern, dass sich die zu nutzenden Geräte und Einrichtungen in einem sauberen Zustand befinden; bei erkennbarer Verschmutzung hat der Veranstalter/Nutzer unter Anlegen von Handschuhen die Säuberung/Desinfektion selbst vorzunehmen und er ist verpflichtet, sich persönlich vor Beginn der Veranstaltung zu vergewissern, dass die notwendigen Hygienematerialien für den Bedarf dieser Veranstaltung vorhanden sind und hat diese ggf. selbst aus dem Hygiene-Notfallkit aufzufüllen.
Mehrmals täglich ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da dadurch kaum Luft ausgetauscht wird. Der letzte Veranstalter/Nutzer hat darauf zu achten, dass alle Fenster und Türen wieder richtig verschlossen sind.
Achtung: In der Mehrzweckhalle Eime ist das Öffnen der Fenster nicht gestattet. Hier ist die Tür zum Innenhof zu nutzen.
Zum Nachweis von Infektionsketten ist jeder Veranstalter/Nutzer verpflichtet, über die jeweilige Nutzung eine Teilnehmerliste (Name, Adresse, Telefon-Nr.) zu führen. Der Veranstalter/Nutzer hat die Daten für die Dauer von drei Wochen ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme Dritter für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie nach Ablauf der Frist von einem Monat zu löschen oder zu vernichten. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Der Verdacht einer Erkrankung und das Auftreten von COVID-19-Fällen in Räumen der Samtgemeinde Leinebergland sind umgehend zu melden.
Durch die Nutzung unterwirft/unterwerfen sich der Veranstalter/die Nutzer im vollem Umfange den Bestimmungen und Regelungen der Haus- und Mietordnung, der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus und dieser Hinweise für die Nutzung der Einrichtungen und verpflichtet sich somit, diese zu befolgen.